Fachschule für Sozialwesen – Heilerziehungspflege
Ziel und Aufnahme
Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerin qualifiziert für die Arbeit mit Menschen mit Behinderung. Heilerziehungspfleger/ Heilerziehungspflegerinnen begleiten, pflegen, fördern und beraten Menschen aller Altersstufen deren personale und soziale Integration durch Beeinträchtigungen erschwert oder gefährdet ist. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt in Einrichtungen der Behinderten-Hilfe (z.B. Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung, Tagesförderstätten, Förderkindergärten, usw.).
Aufnahmevoraussetzungen
In die Fachschule für Sozialpädagogik kann gemäß aktueller Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen aufgenommen werden, wer
1. einen qualifizierter Sekundarabschluss I und
a) den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder nach Landes- oder sonstigem Bundesrecht oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder
b) den Abschluss einer mindestens der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes gleichwertigen Ausbildung in einem Beamtenverhältnis oder
c) eine mindestens dreijährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit oder
d) das mindestens dreijährige Führen eines Familienhaushalts mit mindestens einem minderjährigen Kind
oder
2. die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife in Verbindung mit einer mindestens viermonatigen einschlägigen praktischen Tätigkeit nachweisen kann.
Bei ausländischen Bildungsabschlüssen sind deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachzuweisen. Im Bildungsgang nach § 4 Abs. 6 ist für dessen Dauer zusätzlich ein bestehendes hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis in einer geeigneten Einrichtung (§ 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1) im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nachzuweisen.
Auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und d und Nr. 2 werden im Umfang der abgeleisteten Monate angerechnet:
1. die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres gemäß dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung, das geeignet ist, auf die nachfolgende Berufsausbildung vorzubereiten,
2. die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes gemäß dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung, der geeignet ist, auf die nachfolgende Berufsausbildung vorzubereiten,
3. eine einschlägige ehrenamtliche Tätigkeit.
Die Schulbehörde kann die Aufnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber genehmigen, wenn deren Bildungsstand und beruflicher Werdegang den Aufnahmevoraussetzungen dieses Bildungsgangs gleichwertig sind.
Downloads
- Aufnahmeantrag allgemein
Bewerbungsunterlagen für unsere Bildungsgänge müssen aus Kostengründen in Papierform auf dem Postweg oder per Briefeinwurf eingereicht werden.
- Ausbildungsvertrag
- Zwischenbeurteilung
- Informationsbroschüre
- Fachschulverordnung
- Genehmigung von Praktika
- Schulbuchliste 2024/2025
- Gliederung einer didakt.-methodischen Planung
- Individueller Ausbildungsplan
- Anleiterwechsel Anlage zum Ausbildungsvertrag
- Praktikumsnachweis
- Bibliografieren und Zitieren
- Abschlussbeurteilung Praxisstelle
- Festschrift der HEP
- Lehrplan Heilerziehungspflege
- Rahmenplan Heilerziehungspflege
- PPP HEP mit Ton