Fachschule für Sozialpädagogik – Erzieher Teilzeit
Ziel und Aufnahme
Die Fachschule für Sozialpädagogik qualifiziert für die Tätigkeit in sozialpädagogischen Einrichtungen (z.B. Kindertagesstätte, Hort, Heim, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Jugendhilfe) und schließt mit dem / der staatlich anerkannten Erzieher / Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen) ab.
Die Ausbildung wird ab dem Schuljahr 2021/2022 ausschließlich in der dreijährigen Teilzeitform angeboten (drei Jahre Unterricht an zwei Wochentagen, Arbeitsvertrag in einer sozialpädagogischen Einrichtung mit mindestens der Hälfte der Regelarbeitszeit, integriertes Berufspraktikum).
Aufnahmevoraussetzungen
In die Fachschule für Sozialpädagogik kann gemäß aktueller Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen aufgenommen werden, wer
1. einen qualifizierter Sekundarabschluss I und
a) den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder nach Landes- oder sonstigem Bundesrecht oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder
b) den Abschluss einer mindestens der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes gleichwertigen Ausbildung in einem Beamtenverhältnis oder
c) eine mindestens dreijährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit oder
d) das mindestens dreijährige Führen eines Familienhaushalts mit mindestens einem minderjährigen Kind
oder
2. die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife in Verbindung mit einer mindestens viermonatigen einschlägigen praktischen Tätigkeit nachweisen kann.
Bei ausländischen Bildungsabschlüssen sind deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachzuweisen. Im Bildungsgang nach § 4 Abs. 6 ist für dessen Dauer zusätzlich ein bestehendes hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis in einer geeigneten Einrichtung (§ 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1) im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nachzuweisen.
Auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und d und Nr. 2 werden im Umfang der abgeleisteten Monate angerechnet:
1. die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres gemäß dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung, das geeignet ist, auf die nachfolgende Berufsausbildung vorzubereiten,
2. die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes gemäß dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung, der geeignet ist, auf die nachfolgende Berufsausbildung vorzubereiten,
3. eine einschlägige ehrenamtliche Tätigkeit.
Die Schulbehörde kann die Aufnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber genehmigen, wenn deren Bildungsstand und beruflicher Werdegang den Aufnahmevoraussetzungen dieses Bildungsgangs gleichwertig sind. Die Schulbehörde kann abweichend von den Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 und Satz 1 im Einzelfall auf der Grundlage einer Stellungnahme der Fachschule die Aufnahme auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers genehmigen, wenn in deren oder dessen Person Gründe vorliegen, die die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs bestätigen. Die fachliche Eignung für den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs kann dabei insbesondere durch Lebensleistungen der Bewerberin oder des Bewerbers begründet werden.
Wege in den Beruf der Erzieherinnen und Erzieher in Rheinland-Pfalz
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Bewerbungsunterlagen für unsere Bildungsgänge müssen aus Kostengründen in Papierform auf dem Postweg oder per Briefeinwurf eingereicht werden.
- Schulbuchliste 2024/2025
- Festschrift der TZ-Erzieher
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- Muster Ausbildungsvertrag Berufspraktikum
- Muster – Bericht fachliche Leistungen im BP
- Rahmenplan Berufspraktikum
- Trägerübergreifende Rahmenvereinbarung zur Praxisanleitung